Aus der Satzung - SBBZ-Wilhelm-Busch-Schule-Ulm

Neugier erhalten - Selbstvertrauen stärken

Zitat des Monats "Wilhelm Busch"
Frischer Schnee bedeckt die Felder, nur noch Stille, weit und breit.
und in einem Augenblick spüre ich die Ewigkeit.

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Aus der Satzung

Förderverein

Förderverein der Wilhelm Busch Schule 2012.e.V

Stiefenhoferweg 1
89079 Ulm

Aus der Satzung des Fördervereins

 
Satzung
 
Förderverein der Wilhelm Busch Schule 2012 e.V.


Präambel
 
1. Der Verein hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern zu fördern und die Öffentlichkeit zum Nutzen der Wilhelm Busch Schule einzubeziehen.
 
 
2. Im Rahmen der Schulgemeinschaft sollen förderwürdige Vorhaben ideell und finanziell unterstützt werden. Förderwürdig sind insbesondere die Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die Anstellung von Personal für Betreuung von Schülern außerhalb des Unterrichtes, Unterstützung bedürftiger Schüler, die Gestaltung der Schule und des Schulgeländes, sowie die Durchführung von schulischen Veranstaltungen, sowie die Beschaffung von Preisen und Auszeichnungen. Der Verein pflegt Kontakte mit Gruppen und Verbänden.

§1 Name und Sitz des Vereins
 
 
1. Die Mitglieder schließen sich zu dem Verein
 
„ Förderverein der Wilhelm Busch Schule 2012 „ zusammen.
 
 
2. Sitz des Vereines ist Ulm Wiblingen.
 
 
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 
 
 
§2 Zweck des Vereins
 
 
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie mildtätiger Zwecke durch die ideelle und finanzielle Förderung der
  Wilhelm Busch Schule der Stadt Ulm.
 
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen
 
  Werbung für den geförderten Zweck dienen.
 
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung
 
  (§§ 51 ff. AO).
 
  Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Nr. 1 der Satzung genannten
 
  steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

 
 
§3 Einstellung des Vereins
 
 
1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
 
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.

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