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Beurlaubung vom Unterricht anlässlich von Gedenktagen oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften nach § 4 Abs. 2 Ziffer 2 Schulbesuchsverordnung im Schuljahr 2022/2023
Gemäß Nummer V der Anlage zu § 4 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Im Schuljahr 2022/2023 handelt es sich dabei um die folgenden Tage:
Versöhnungsfest (Jom Kippur) 5. Oktober 2022
Laubhüttenfest (Sukkot) 10. und 11. Oktober 2022
Beschlussfest (Schemini Azeret) 17. Oktober 2022
Tora-Freudenfest (Simchat Tora) 18. Oktober 2022
Passahfest (Pessach) 1. und 2. Tag 6. und 7. April 2023
7. und 8. Tag 12. und 13. April 2023
Pfingstfest (Schawuot) 1. und 2. Tag 26. und 27. Mai 2023
Gemäß Nummer VI. der o. g. Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest (jeweils) einen Tag beurlaubt.
Fastenbrechen/Ramadan 21. bis 23. April 2023Opferfest 28. bis 1. Juli 2023
Auf Grund unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen können die Festtage um einen Tag variieren. Es kann deshalb auch Anträgen auf Beurlaubung an einem um einen Tag abweichenden Tag stattgegeben werden.
Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der von dem bzw. der Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen ist, muss - soweit die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist - eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
Zuständig für die Beurlaubung ist nach § 4 Abs. 5 Schulbesuchsverordnung die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer.